Die Corona-Verordnung „Beherbergungsbetriebe“ entfällt zum 1. Juli 2020. Es gelten dann die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Ergänzend gilt ab 26. Juni 2020 die „Corona-Verordnung Beherbergungsverbot“: Es ist untersagt, Personen zu beherbergen, die aus einem Land- oder Stadtkreis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist. Ausgenommen sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus darf höchstens 48 Stunden vor Einreise in das Land Baden-Württemberg vorgenommen worden sein. Ist das Infektionsgeschehen auf einen örtlich abgrenzbaren Bereich innerhalb einer Gemeinde oder Stadt begrenzt, kann die zuständige Ortspolizeibehörde des Zielorts im Benehmen mit dem Gesundheitsamt des Zielorts für Personen außerhalb dieses örtlich abgrenzbaren Bereichs Befreiungen von dem Beherbergungsverbot erteilen.
Weitere touristische Einrichtungen und Betriebe mit Publikumsverkehr sind unter Auflagen (u.a. Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) erlaubt. Für bestimmte Bereiche (z.B. Saunen, Veranstaltungen, Indoor-Freizeitaktivitäten, Freizeitparks, Reisebusse) gelten darüber hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben.
Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 31. August 2020.